Kaminofen Vorschriften
Anforderungen an neue Öfen und Übergangsfristen für Alte
Mit Holz beheizte Kaminöfen sind CO2-neutral und damit klimafreundlich. Allerdings stießen sie in der Vergangenheit relativ große Feinstaubmengen aus. Aus diesem Grund gelten seit 2010 für alle neuen Kaminöfen strenge Vorschriften in puncto Emissionen. Was es damit auf sich hat und wie lange der Betrieb älterer Geräte noch erlaubt ist, liest du hier.
Die Kaminofen-Vorschriften des 1. BImSchG für Neugeräte
Die aktuellen Grenzwerte für neue Kaminöfen regelt die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV), die seit dem 22. März 2010 in Kraft ist. Sie begrenzt den maximal erlaubten Ausstoß auf 0,04 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter sowie 1,25 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter. Diese Werte der „Stufe 2“ der Verordnung gelten für alle Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet wurden beziehungsweise werden.
Beim Kauf eines neuen Kaminofens brauchst du dich um die Details der Kaminofen-Vorschriften aber nicht zu kümmern. Die Hersteller müssen bereits bei der sogenannten Typprüfung die Einhaltung der Grenzwerte nachweisen. Zu diesem Zweck verfügen Neugeräte von Haus aus über Feinstaubfilter oder sind so konstruiert, dass wenig Emissionen entstehen.
Grenzwerte für bestehende Kaminöfen und Nachrüstfristen
Für vor dem 22. März 2010 installierte alte Kaminöfen sind die Grenzwerte weniger streng. Bei diesen sind bis zu 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter und 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter erlaubt. Diese Grenzwerte lassen sich aber trotzdem häufig nur mittels der Nachrüstung eines Feinstaubfilters erreichen.
Dafür gelten aber Übergangsfristen. Bis wann eine Nachrüstung oder Stilllegung erfolgen muss, hängt vom ursprünglichen Prüftermin des Ofens ab.
Laut den gesetzgeberischen Kaminofen-Vorschriften waren 2020 – genauer: bis zum 31. Dezember 2020 – alle Anlagen mit einer Typprüfung zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1994 an der Reihe.
Bei Modellen mit Prüfterminen laut Typenschild ab dem 1. Januar 1995 bis zum 22. März 2010 bleibt der Betrieb bis 31. Dezember 2024
Danach gilt ein Kaminofen-Verbot für alle Anlagen, die die Grenzwerte nicht erfüllen.
Weitere Details zur 1. Bundesimmissionsschutzverordnung findest du im Merkblatt des Umweltbundesamts.
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